AGB

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Category: Genel

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Inhaltsübersicht

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Begriffsdefinitionen
  • 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
  • 4 Beginn und Ende der Beherbergung
  • § 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
  • § 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
  • 7 Rechte des Vertragspartners
  • 8 Pflichten des Vertragspartners
  • § 9 Rechte des Beherbergers
  • § 10 Pflichten des Beherbergers
  • § 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
  • § 12 Haftungsbeschränkungen
  • § 13 Tierhaltung
  • § 14 Verlängerung der Beherbergung
  • § 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
  • § 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag
  • § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
  • § 18 Sonstiges

 

  • 1 Geltungsbereich1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Wohnungsnutzungsvereinbarungen über die mietweise Überlassung Räumlichkeiten der

 

Einzelfirma

Hakan Tonguc (La Vienna Suites)

Landgutgasse 33/1-5

1100 Wien

office@laviennasuites.at

(nachfolgend Beherberger)

 

zur Beherbergung sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Beherbergungsbetriebs.

 

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.

und sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

 

  • 2 Begriffsdefinitionen

2.1 Begriffsdefinitionen:

„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast
ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als
Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Honsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zuverstehen.

„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

 

  • 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten
als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten

des Beherbergers erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung
abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist
der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen
Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich
oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners
beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage

(einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion

(zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten

gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

3.5 Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail und via automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Vertragspartner  hat daher sicherzustellen,

dass die von ihm bei Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die vom Beherberger versandten E-Mails empfangen werden können.

 

  • 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit
anbietet, die gemieteten Räume ab 14.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunfts-
tag“) zu beziehen.

4.2 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht
sind.

 

  • 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung
vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,

besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeit-
punkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen
die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert.

 

5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden.
Sachlich gerechtfertigt ist beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, Apartments unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden, das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Beherbergungsleistungen den reibungslosen Geschäftsablauf, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.

Das Hotel hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

5.5 Bis spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung

durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige
Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
– 7 Tage bis am Ankunftstag 100 % vom gesamten Bruttopreises;
– Bei Buchung der „non-refundable Rate“ wird der Gesamtbruttopreis bei jeglicher Stornierung oder Umbuchung fällig. Somit ist ab der Buchung keine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung mehr möglich.

 

  • 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem

Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig

und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum
(die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren
Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige

betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des

Beherbergers.

 

  • 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner
das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen
des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen

den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder

Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

 

  • 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen

entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren.

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden,

den eroder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des

Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

 

  • 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts

oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche

Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht

gem § 1101ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten

Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger

weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag,

insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner

gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw

Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

 

  • 10 Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein gesonderter
Preis berechnet.

  1. b) zusätzliche Reinigungsdienste
  2. c) zusätzliche Bettwäsche

 

  • 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn
die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben

oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht
worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der

Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie

der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1
ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung
des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hin-
terlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung

befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt.

Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist
der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast
für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie
entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum

Betrag von derzeit € 350,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehen
bis zu € 550,–den Schaden nur in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder

einen seiner Mitarbeiter verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß

12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der

Beherberger ablehnen.

11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,
wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis
nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche

innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den

Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

 

  • 12 Haftungsbeschränkungen

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für
leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für
leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Ver-
tragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,
immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der
Höhe des Vertrauensinteresses.

 

  • 13 Tierhaltung

13.1 Die Mitnahme, Haltung und/oder Inpflegenahme von Tieren ist nicht gestattet.

 

  • 14 Verlängerung der Beherbergung

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt

Verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung

des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des

Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit

der Abreise automatisch verlängert. Der Beherberger ist berechtigt mindestens

jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis zu

diesem Zeitpunkt entspricht.

 

  • 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er
mit Zeitablauf.

15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das

Volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen,

was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart

oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.

Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig

ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners
an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der
Vertragspartner.

Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Vermieter berechtigt, das volle

vereinbarte Entgelt zu verlangen.

15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so

Können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem

beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger

Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner

bzw der Gast

  1. a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
    durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten

den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im

Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen

verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten

Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldig macht;

  1. b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die

Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;

  1. c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar

gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

  1. d) die Hausordnung missachtet

15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis
(zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc)
unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach
dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungs-
pflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners
sind ausgeschlossen.

 

  • 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird
der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen

Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und

der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die

Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger

Auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser

Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen
treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden
sind.

 

16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei

Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten

Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls

für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw,
soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt

oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen
wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen
Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

 

  • 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ), Kollisionsrechts, sowie UN-Kaufrecht.

  • 18 Sonstiges

18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf
einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die

Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt

oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage

der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem
Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem
Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der
Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

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